Satzung
Satzung der Stiftung
PLACE
in der Fassung vom 10.Dezember 2018
Name, Rechtsstand
Die Stiftung führt den Namen PLACE. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der TSB-Treuhand GmbH mit Sitz in München verwaltet.
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt die Zwecke des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der      Bildung sowie mildtätiger Zwecke. Zweck der Stiftung ist auch die finanzielle Förderung durch eine andere      Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wobei die finanzielle Förderung einer      unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft des privaten Rechts voraussetzt, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
(2) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des      Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.
(3) Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
     a. die finanzielle Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige Kinder und Jugendliche weltweit, die aufgrund ihres         körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen         sind (z.B. Unterstützung von Projekten, die sich für hör- und sehgeschädigte Kinder einsetzen, beispielweise         Programme, mit denen sie an Musik herangeführt werden oder an schulischer und beruflicher Bildung teilnehmen         können);
     b. die direkte finanzielle Unterstützung im Inland der unter a. genannten Personen.
(4) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird weltweit verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Förderung von
    a. Projekten, die der Früherkennung einer möglichen Hörstörung bei Kindern dienen, wie z. B. Hörscreening s. für         Neugeborene in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen;
    b. Projekten, die Blindheit bei Kindern und Jugendlichen vorbeugen oder behandeln
        können durch medizinische Vorsorge und Versorgung, Gesundheitserziehung und die Verbesserung von         Lebensumständen;
    c. Maßnahmen, beispielsweise an Schulen, die die Chancen hör- und sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher         auf eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern;
    d. Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Beteiligten für die Ein schränkungen hör- und         sehgeschädigter Menschen und die Möglichkeiten und Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen zu sensibilisieren.
(5) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem      Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.
(6) Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die andere      gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1, sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.
Einschränkung
(1) Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische und natürliche Person      durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen      begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder      wiederholte Leistungen begründet.
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist eine Verbrauchsstiftung.
(2) Die Anlage des Stiftungsvermögens obliegt dem Treuhänder. Dieser hat das Vermögen gesondert von seinem      Vermögen zu verwalten.
(3) Die Stiftung hat mindestens 10 Jahre zu bestehen, wobei beim Verbrauch des Stiftungsvermögens sichergestellt sein      muss, dass die Stiftung ihre Leistungsfähigkeit über die gesamte Mindestlaufzeit erhalten kann.
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;
    b. aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Erhöhung des verbrauchbaren Vermögens bestimmt       sind;
    c. aus dem Verbrauch des hierzu vorgesehenen Vermögens.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden . Die Stifter und ihre Erben erhalten      keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Kosten der Stiftungserrichtung gehen zu Lasten der Stiftungsmittel.
(3) Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht zur zeitnahen Verwendung oder zur Erhöhung des      Vermögens bestimmt sind, dürfen nach Bedarf kurz-, mittel- oder langfristig zur Erfüllung des Stiftungszwecks      verwendet oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
(5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Mittel der Stiftung dem verbrauchbaren Vermögen zugeführt      werden.
(6) Sowohl Umschichtungsgewinne als auch realisierte Verluste sind in eine Umschichtungs rücklage einzustellen. Eine      positive Umschichtungsrücklage kann nach Vorgabe des Stiftungsvorstands dem verbrauchbaren Vermögen zugeführt      werden oder für den Stiftungszweck verwendet werden.
Geschäftsjahr, Jahresrechnung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Treuhänder hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine      Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftung      aufzustellen.
Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung hat ein Gremium, den Stiftungsvorstand.
(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Gründungsvorstands sind die Stifter Clara Zaia      und Peter Zoth.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist deren Lebenszeit. Das Amt endet weiter durch Ausscheiden gemäß § 13      dieser Satzung und durch Rücktritt, der jederzeit zulässig ist.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben zu Beginn ihrer Amtszeit eine gemeinsame Liste mit potentiellen      Nachfolgern inklusive Adresse zu erstellen, die im Falle des Ablebens, Rücktritts oder Ausscheidens eines der beiden      Vorstandsmitglieder gefragt werden, das Amt zu übernehmen. Diese Liste kann auf Wunsch des amtierenden      Stiftungsvorstandes jederzeit geändert werden. In der Liste muss angegeben sein, in welcher Reihenfolge die      potentiellen Nachfolger gefragt werden, das Amt zu übernehmen. Tritt Nr. l das Amt nicht an, wird Nr. 2 gefragt und      sofort.
(5) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig.
(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
     a. Kontrolle des Treuhänders hinsichtlich der Einhaltung seiner Pflichten gemäß Treuhandvertrag und Satzung;
     b. die Entscheidung über den Verbrauch des Vermögens und auf welche Empfänger die Stiftungsgelder verteilt          werden;
     c. die Mitwirkung bei der Anlage des Stiftungsvermögens in Absprache mit dem Treuhänder;
     d. Entscheidungen im Sinne von§ 5 Abs. 4, 5 und 6 über die Bildung und Auflösung von Rücklagen, die Bildung von          Vermögen sowie die Verwendung von Mitteln.
(7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen können ge gen Vorlage der      entsprechenden Belege ersetzt werden.
Stiftungsbeirat
Die Stiftung hat ein weiteres Gremium, den Stiftungsbeirat. Einzelheiten über Anzahl und Nachfolge der Mitglieder, Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung festzuhalten, die der Vorstand der Stiftung erlässt. Der Treuhänder erhält eine Ausfertigung der Geschäftsordnung.
Treuhänder
(l) Der Treuhänder hat aus dem Treuhandverhältnis die Pflicht, die Stiftung zu verwalten. Die Verwaltung umfasst      insbesondere folgende Tätigkeiten:
     a. die Kontoführung der Stiftung;
     b. die Finanzbuchhaltung der Stiftung;
     c. das Ausstellen von Zuwendungsbest ätigungen ;
     d. die Erstellung einer Jahresrechnung;
     e. die Vermögensanlage;
     f. die Erstellung der Steuererklärung.
(2) Der Treuhänder ist berechtigt, Dritte mit der Verwaltung der Stiftung oder der Abwicklung von Stiftungsaktivitäten zu      beauftragen.
(3) Im Außenverhältnis handelt der Treuhänder im eigenen Namen, im Innenverhältnis für Rechnung des      Stiftungsvermögens.
Umwandlung
Der Vorstand der Stiftung hat jederzeit das Recht, die Stiftung auf Rechnung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln und in diesem Zusammenhang eine Satzungsänderung zu veranlassen, die den Vorschriften der jeweiligen Stiftungsaufsicht genügt.
Kündigung
Sowohl die Stifter gemeinsam als auch der Stiftungsvorstand sowie der Treuhänder haben das Recht, die Treuhänderschaft jeweils zum Jahresende ordentlich zu kündigen, die Stifter und der Stiftungsvorstand mit einer Frist von sechs Monaten, der Treuhänder mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende. Bei einer Kündigung hat der Stiftungsvorstand bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit einen neuen Treuhänder zu benennen und bis zum 31.12. die Voraussetzungen für die Vermögensübertragung zu schaffen. Andernfalls wird die Stiftung aufgelöst. Die Treuhänderschaft kann außerdem aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Treuhänders durchgeführt werden, so weit      dadurch die Vorschriften des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nicht verletzt werden.
(2) Satzungsänderungen sind vorab mit dem Finanzamt abzustimmen. Der Treuhänder und die Stifter so wie der      Stiftungsvorstand erhalten je eine Ausfertigung.
Vorsorgevollmacht oder Betreuerbestellung bei Stiftungsvorstand oder Stifter
So weit für die betreffende Person hinsichtlich der Vermögenssorge ein Betreuer bestellt worden ist, scheidet die Person automatisch aus dem Stiftungsvorstand aus. Dies gilt auch, wenn für die betreffende Person zur Vermeidung einer Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Gebrauch dieser Vorsorgevollmacht nach schriftlicher Feststellung eines Arztes für einen Zeitraum von mindestens einem Monat vorliegen.
Auflösung der Stiftung
Sowohl die Stifter gemeinsam als auch der Stiftungsvorstand können gemeinsam mit dem Treuhänder die Auflösung der Stiftung beschließen . Die Auflösung ist vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. München, den 10.12.2018
Stifter: Clara Zaia, Peter Zoth
Satzung der Stiftung
PLACE
in der Fassung vom 10 .
Dezember 2018
§ 1
Name, Rechtsstand
Die Stiftung führt den Namen PLAC E. Sie ist eine nicht rechtsfähige
Stiftung und wird von der TSB-Treuhand GmbH mit Sitz in München ve rwaltet.
§2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt die Zwecke des öffentlichen Gesundheitswesens
und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Bildung sowie mildtätiger
Zwecke. Zweck der Stiftung ist auch die finanzielle Förderung durch eine
andere Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, wobei die finanzielle Förderung einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft des privaten Rechts voraussetzt, dass diese selbst steuerbegünstigt
ist.
(2) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.
(3) Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die finanzielle Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige
Kinder und Jugendliche weltweit, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen
oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer
angewiesen sind (z.B. Unterstützung von Projekten, die sich für hör-
und sehgeschädigte Kinder einsetzen, beispielweise Programme, mit denen
sie an Musik herangeführt werden oder an schulischer und beruflicher Bildung
teilnehmen können);
b. die direkte finanzielle Unterstützung im Inland der unter a. genannten
Personen.
(4) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird weltweit verwirklicht insbesondere
durch die finanzielle Förderung von
a. Projekten, die der Früherkennung einer möglichen Hörstörung
bei Kindern dienen, wie z. B. Hörscreening s. für Neugeborene in Krankenhäusern
und ähnlichen Einrichtungen;
b. Projekten, die Blindheit bei Kindern und Jugendlichen vorbeugen oder behandeln
können durch medizinische Vorsorge und Versorgung, Gesundheitserziehung
und die Verbesserung von Lebensumständen;
c. Maßnahmen, beispielsweise an Schulen, die die Chancen hör- und
sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher auf eine gleichberechtigte Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben fördern;
d. Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Beteiligten
für die Ein schränkungen hör- und sehgeschädigter Menschen
und die Möglichkeiten und Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen zu sensibilisieren.
(5) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten
frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen
verwirklicht werden.
(6) Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische
Personen des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke
verfolgen als in Abs. 1, sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen
.
§3
Einschränkung
(1) Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sie darf keine juristische und natürliche Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird
auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.
§4
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist eine Verbrauchsstiftung .
(2) Die Anlage des Stiftungsvermögens obliegt dem Treuhänder. Dieser
hat das Vermögen gesondert von seinem Vermögen zu verwalten.
(3) Die Stiftung hat mindestens 10 Jahre zu bestehen, wobei beim Verbrauch des
Stiftungs- vermögens sichergestellt sein muss, dass die Stiftung ihre Leistungsfähigkeit
über die
gesamte Mindestlaufzeit erhalten kann.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
§5
Stiftungs mittel
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;
b. aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Erhöhung des
verb rauchbaren Vermögens bestimmt si nd;
c. aus dem Verbrauch des hierzu vorgesehenen Vermögens .
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden . Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Sti ftung. Die Kosten der Stif tungserrichtung gehen zu
Lasten der Sti ftung smittel.
(3) Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht zur zeitnahen Verwendung
oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, dürfen nach Bedarf
kurz-, mittel- oder langfristig zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet
oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden .
(4) Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang
gebildet werden.
(5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Mittel der Stiftung
dem verbrauchbaren Vermögen zugeführt werden.
(6) Sowohl Umschichtungsgewinne als auch realisierte Verluste sind in eine Umschichtungs
rücklage einzustellen. Eine positive Umschichtungsrücklage kann nach
Vorgabe des Stiftungsvorstands dem verbrauchbaren Vermögen zugeführt
werden oder für den Stiftungszweck verwendet werden .
§6
Geschäftsjahr, Jahresrechnung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Treuhänder hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres
für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer
Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung
des Stiftungszwecks der Stiftung auf zustellen.
§7
Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung hat ein Gremium, den Sti ftung svorstand .
(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Gründungsvorstands
sind die Stifter Clara Zaia und Peter Zoth .
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist deren Lebenszeit. Das Amt endet
weiter durch Ausscheiden gemäß§ 13 dieser Satzung und durch
Rücktritt, der jederzeit zulässig ist.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben zu Beginn ihrer Amtszeit eine
gemeinsame Liste mit potentiellen Nachfolgern inklusive Adresse zu erstellen,
die im Falle des Ablebens, Rücktritts oder Ausscheiden s eines der beiden
Vorstandsmitglieder gefragt werden, das Amt zu übernehmen. Diese Liste
kann auf Wunsch des amtierenden Stiftungsvorstandes jederzeit geändert
werden. In der Liste muss angegeben sein, in welcher Reihenfolge die potentiellen
Nachfolger gefragt werden, das Amt zu übernehmen. Tritt Nr . l das Amt
nicht
an, wird Nr. 2 gefragt und sofort.
(5) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig.
(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Kontrolle des Treuhänders hinsichtlich der Einhaltung seiner Pflichten
gemäß Treuhandvertrag und Satzung;
b. die Entscheidung über den Verbrauch des Vermögens und auf welche
Empfänger die Stiftungsgelder verteilt werden;
c. die Mitwirkung bei der Anlage des Stiftungsvermögens in Absprache mit
dem
Treuhänder;
d. Entscheidungen im Sinne von§ 5 Abs. 4, 5 und 6 über die Bildung
und Auflösung von Rücklagen, die Bildung von Vermögen sowie die
Verwendung von Mitteln.
(7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene
Auslagen können ge gen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden
.
§8
Stiftungsbeirat
Die Stiftung hat ein weiteres Gremium, den Stiftungsbeirat. Einzelheiten über
Anzahl und Nachfolge der Mitglieder, Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung
festzuhalten, die der Vorstand der Stiftung erlässt. Der Treuhänder
erhält eine Ausfertigung der Geschäftsordnung.
§9
Treuhänder
(l) Der Treuhänder hat aus dem Treuhandverhältnis die Pflicht, die
Stiftung zu verwalten. Die Verwaltung umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten
:
a. die Kontoführung der Stiftung;
b. die Finanzbuchhaltung der Stiftung;
c. das Ausstellen von Zuwendungsbest ätigungen ;
d. die Erstellung einer Jahresrechnung;
e. die Vermögensanlage;
f. die Erstellung der Steuererklärung.
(2) Der Treuhänder ist berechtigt, Dritte mit der Verwaltung der Stiftung
oder der Abwicklung von Stiftungsaktivitäten zu beauftragen .
(3) Im Außenverhältnis handelt der Treuhänder im eigenen Namen,
im Innenverhältnis für Rechnung des Stiftungsvermögens.
§10
Umwandlung
Der Vorstand der Stiftung hat jederzeit das Recht, die Stiftung auf Rechnung
der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln und in diesem Zusammenhang
eine Satzungsänderung zu veranlassen, die den Vorschriften der jeweiligen
Stiftungsaufsicht genügt.
§ 11
Kündigung
Sowohl die Stifter gemeinsam als auch der Stiftungsvorstand sowie der Treuhänder
haben das Recht, die Treuhänderschaft jeweils zum Jahresende ordentlich
zu kündigen, die Stifter und der Stiftungsvorstand mit einer Frist von
sechs Monaten, der Treuhänder mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende.
Bei einer Kündigung hat der Stiftungsvorstand bis spätestens sechs
Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit einen neuen Treuhänder zu benennen
und bis zum 3 1. 1 2. die Voraussetzungen für die Vermögensübertragung
zu schaffen. Andernfalls wird die Stiftung aufgelöst. Die Treuhänderschaft
kann außerdem aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt
werden. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 12
Satzungsä nderung
(1) Satzungsänderungen können vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung
des Treuhänders durchgeführt werden, so weit dadurch die Vorschriften
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
nicht verletzt werden .
(2) Satzungsänderungen sind vorab mit dem Finanzamt abzustimmen . Der Treuhänder
und die Stifter so wie der Stiftungsvorstand erhalten je eine Ausfertigung.
§ 13
Vorsorgevollmacht oder Betreuerbestellung bei Stiftungsvorstand oder Stifter
So weit für die betreffende Person hinsichtlich der Vermögenssorge
ein Betreuer bestellt worden ist, scheidet die Person automatisch aus dem Stiftungsvorstand
aus. Dies gilt auch, wenn für die betreffende Person zur Vermeidung einer
Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und die gesundheitlichen Voraussetzungen
für den Gebrauch dieser Vorsorgevollmacht nach schriftlicher Feststellung
eines Arztes für einen Zeitraum von mindestens einem Monat vorliegen.
§ 14
Auflösung der Stiftung
Sowohl die Stifter gemeinsam als auch der Stiftungsvorstand können gemeinsam
mit dem Treuhänder die Auflösung der Stiftung beschließen .
Die Auflösung ist vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.
§ 15
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
und der öffentlichen Gesundheitspflege.
München, den 10. 12.201 8
Stifter Treuhänder
/] ,
Clara Zaia Geschäftsführer TSB-Treuhand GmbH
Peter Zoth
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